Rechtsprechung
   VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,20336
VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290 (https://dejure.org/2023,20336)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03.08.2023 - 19 CE 23.1290 (https://dejure.org/2023,20336)
VGH Bayern, Entscheidung vom 03. August 2023 - 19 CE 23.1290 (https://dejure.org/2023,20336)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,20336) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; AsylG § 71 Abs. 5 S. 2
    Vorläufiger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

  • rewis.io

    Abschiebung, Folgeverfahren, Eilantrag gegen Rechtsträger der Ausländerbehörde, Extreme Eilbedürftigkeit (verneint)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810

    Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Asylantrag,

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290
    Unter diesen Umständen könne der Antragsteller in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen den Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stelle, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bzw. auf den Ablehnungsbescheid hin nicht abgeschoben werden dürfe (m.V.a. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 6; B.v. 9.5.2007 - 19 CE 07.158 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    2.1 Dem gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und - auch im konkreten Fall - effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens bzw. des Verfahrens bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots erreichen kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.07.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3).

    Sie hat nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde dazu keine Befugnis (vgl. BayVGH, B.v. 18.07.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 4).

    Unter solchen Umständen kann der Asylfolgeantragsteller aber in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen die Bundesrepublik Deutschland (als Rechtsträger des Bundesamtes) gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stellt, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung hin nicht abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 6; B.v. 9.5.2007 - 19 CE 07.158 - juris Rn. 22 m.w.N.; OVG RP, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Nur wenn effektiver Rechtsschutz nicht mehr mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Eilantrag erreicht werden kann - d.h. wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme - muss unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG auch eine unmittelbare Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträgers für die begehrte einstweilige Regelung bejaht werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3; B.v. 26.1.2009 - 19 CE 09.130 - juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG RP, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4).

    Mit dem Vorbringen des Antragstellers, dass sich insoweit nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit die maßgebliche Sach- oder Rechtslage im Zielstaat der Abschiebung verändert habe, haben sich das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung, ob Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG bzw. gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hinsichtlich der negativen Feststellung zum zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz vorliegen, sowie gegebenenfalls das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bzw. auf Verpflichtung des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu befassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 18.07.2023 - 19 CE 23.1239

    Beschwerde, Abschiebung bereits vollzogen, Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290
    Auch die Garantie effektiven Rechtsschutzes gebiete grundsätzlich keine abweichende Beurteilung, denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Asylfolgeantragstellers seien auch nach abgelehntem Folgeantrag nicht beeinträchtigt (m.V.a. BayVGH, B.v. 18.07.2023 - 19 CE 23.1239 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 1.7.2021 - 2 BvR 627/21 - juris Rn. 20).

    2.1 Dem gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und - auch im konkreten Fall - effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens bzw. des Verfahrens bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots erreichen kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.07.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3).

    Sie hat nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde dazu keine Befugnis (vgl. BayVGH, B.v. 18.07.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 4).

    Unter solchen Umständen kann der Asylfolgeantragsteller aber in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen die Bundesrepublik Deutschland (als Rechtsträger des Bundesamtes) gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stellt, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung hin nicht abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 6; B.v. 9.5.2007 - 19 CE 07.158 - juris Rn. 22 m.w.N.; OVG RP, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerfG, 01.07.2021 - 2 BvR 627/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz wegen Verletzung

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290
    Auch die Garantie effektiven Rechtsschutzes gebiete grundsätzlich keine abweichende Beurteilung, denn die Rechtsschutzmöglichkeiten des Asylfolgeantragstellers seien auch nach abgelehntem Folgeantrag nicht beeinträchtigt (m.V.a. BayVGH, B.v. 18.07.2023 - 19 CE 23.1239 unter Hinweis auf BVerfG, B.v. 1.7.2021 - 2 BvR 627/21 - juris Rn. 20).

    Denn die Rechtschutzmöglichkeiten des Asylfolgeantragstellers sind auch nach abgelehntem Folgeantrag nicht beeinträchtigt (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen z.B. BVerfG, B.v. 1.7.2021 - 2 BvR 627/21 - juris Rn. 20).

    Die konkrete Rechtsanwendung ist verfassungsrechtlich erst dann nicht mehr hinnehmbar, wenn sie dazu führt, dass der Betroffene ganz unabhängig von seinem Verhalten schon aus prozessualen Gründen grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der Abschiebung mehr erreichen kann (BVerfG, B.v. 1.7.2021 - 2 BvR 627/21 - juris Rn. 20).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2019 - 7 B 11544/18

    Effektiver Rechtsschutz bei Asylfolgeanträgen; Eilantrag gegenüber der

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290
    Vorrangig sei ein Eilantrag gegen das Bundesamt mit dem Ziel, die Ausländerbehörde zu informieren, dass vorläufig keine Abschiebung durchgeführt werden dürfe (m.V.a. OVG RP, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4).

    Unter solchen Umständen kann der Asylfolgeantragsteller aber in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen die Bundesrepublik Deutschland (als Rechtsträger des Bundesamtes) gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stellt, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung hin nicht abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 6; B.v. 9.5.2007 - 19 CE 07.158 - juris Rn. 22 m.w.N.; OVG RP, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Nur wenn effektiver Rechtsschutz nicht mehr mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Eilantrag erreicht werden kann - d.h. wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme - muss unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG auch eine unmittelbare Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträgers für die begehrte einstweilige Regelung bejaht werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3; B.v. 26.1.2009 - 19 CE 09.130 - juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG RP, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4).

  • BVerfG, 08.11.2017 - 2 BvR 809/17

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Versagung vorläufigen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290
    Dem steht die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu Rechtsschutzinteresse und Anordnungsgrund bei Eilanträgen auf Abschiebungsuntersagung nicht entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.2017 - 2 BvR 809/17 - juris).

    Deshalb kann das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nicht verneint werden, wenn der Antragsteller denselben Antrag nach der Ablehnung zur Wahrung seiner Rechte umgehend erneut stellen müsste (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.2017 - 2 BvR 809/17 - juris Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.11.2018 - 12 S 2504/18

    Einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290
    Nur in zugespitzten Ausnahmefällen komme abweichend hiervon der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträger in Betracht, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber dem Rechtsträger des Bundesamtes zu spät käme, wenn etwa gegenüber dem Ausländer eine konkrete Abschiebemaßnahme begonnen worden sei und zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit gerechnet werden könne, dass beim Bundesamt ein insoweit zuständiger und im Außenverhältnis handlungsbefugter Bediensteter anwesend sein werde, der eine entsprechende gerichtliche Entscheidung umsetzen könne (m.V.a. VGH BW, B.v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Nur wenn effektiver Rechtsschutz nicht mehr mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Eilantrag erreicht werden kann - d.h. wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme - muss unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG auch eine unmittelbare Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträgers für die begehrte einstweilige Regelung bejaht werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3; B.v. 26.1.2009 - 19 CE 09.130 - juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG RP, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4).

  • VGH Bayern, 09.05.2007 - 19 CE 07.158

    Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Zuständigkeit,

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290
    Unter diesen Umständen könne der Antragsteller in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen den Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stelle, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bzw. auf den Ablehnungsbescheid hin nicht abgeschoben werden dürfe (m.V.a. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 6; B.v. 9.5.2007 - 19 CE 07.158 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Unter solchen Umständen kann der Asylfolgeantragsteller aber in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen die Bundesrepublik Deutschland (als Rechtsträger des Bundesamtes) gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stellt, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung hin nicht abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 6; B.v. 9.5.2007 - 19 CE 07.158 - juris Rn. 22 m.w.N.; OVG RP, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerfG, 10.06.2020 - 2 BvR 297/20

    Ablehnung von Anträgen afghanischer Asylsuchender auf einstweiligen Rechtsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290
    Auch ist mit der Ablehnung des vorliegenden Antrags und der Obliegenheit zur Stellung eines erneuten Eilantrags gegen den richtigen Antragsgegner keine Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers verbunden (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2020 - 2 BvR 297/20 - juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 18.12.2017 - 19 CE 17.1541

    Nicht statthafter Feststellungsantrag im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290
    Dem gegenüber setzte ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis den substantiierten Vortrag und gegebenenfalls die Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen voraus, dass die Abschiebung als solche - unabhängig vom Zielstaat - zu einer konkreten und erheblichen Gefahr für Leben oder körperliche bzw. psychische Unversehrtheit des Antragstellers führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 19 CE 17.1541 - juris Rn. 15; B.v. 11.04.2017 - 10 CE 17.349 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 11.04.2017 - 10 CE 17.349

    Bedrohung durch Mitglieder des Drogenrings

    Auszug aus VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290
    Dem gegenüber setzte ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis den substantiierten Vortrag und gegebenenfalls die Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen voraus, dass die Abschiebung als solche - unabhängig vom Zielstaat - zu einer konkreten und erheblichen Gefahr für Leben oder körperliche bzw. psychische Unversehrtheit des Antragstellers führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2017 - 19 CE 17.1541 - juris Rn. 15; B.v. 11.04.2017 - 10 CE 17.349 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 15.04.2019 - 10 CE 19.650

    Beschwerde gegen ursprünglichen Eilrechtsbeschluss nach Abänderungsverfahren

  • VGH Bayern, 27.01.2023 - 8 CS 22.2500

    Erfolgloser Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung der ursprünglichen Entscheidung

  • VGH Bayern, 26.04.2023 - 10 AS 23.467

    Erfolgloser Abänderungsantrag auf Ausstellung von Duldungsbescheinigungen

  • VGH Bayern, 26.01.2009 - 19 CE 09.130

    Richtiger Antragsgegner bei Erlass einer einstweiligen Anordnung im

  • VG Ansbach, 15.04.2024 - AN 1 S 24.30737

    Eilrechtsschutz gegen Ablehnung eines Asylfolgeantrags als unzulässig bei

    Daher war bis zum Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes am 27. Februar 2024 (vgl. Art. 11 des Rückführungsverbesserungsgesetzes) davon auszugehen, dass effektiver Eilrechtsschutz, der den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht wird (vgl. BVerfG, B.v. 8.11.2017 - 2 BvR 809/14 - juris Rn.13), in den Fällen, in denen das Bundesamt einen Folgeantrag als unzulässig abgelehnt hat und zugleich nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine neue Abschiebungsandrohung erlassen hat, die Gegenstand eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO sein könnte, durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu erreichen war (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.8.2023 - 19 CE 23.1290 - juris Rn. 8; HessVGH, B.v. 13.9.2018 - 3 B 1712/18.A - juris Rn. 3 ff.; VG Ansbach, B.v. 26.10.2021 - AN 16 E 21.30759, AN 16 E 21.30760, AN 16 S 21.30761 - juris Rn. 30; VG Aachen, B.v. 29.6.2021 - 10 L 179/22.A - juris Rn. 2; vom 31.7.2016, BGBl I S. 1939; VG Augsburg, B.v. 9.3.2021 - Au 9 E 21.30186 - juris Rn. 24 ff.; VG München, B.v. 26.3.2020 - M 15 S 20.30773 - juris Rn. 12 ff. jeweils m.w.N.; ebenso Dickten in BeckOK, AuslR, § 71 AsylG, Rn. 33 ff.; Haderlein in Heusch/Haderlein/Fleuß/Barden, Asylrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2021, Rn. 618).
  • VG Köln, 23.02.2024 - 12 L 32/24
    Dass mit einem gegen das Bundesamt gerichteten Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kein effektiver (insbesondere rechtzeitiger) Rechtsschutz erreichbar und deshalb in Ansehung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ausnahmsweise ein gegen die Ausländerbehörde gerichteter Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und im Übrigen zulässig wäre, vgl. dazu: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2023 - 19 CE 23.1290 -, juris Rn. 9, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, geschweige denn gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht